Informationen zur Unfallversicherung

Was ist ein Unfall?

Die Definition von Unfall lautet: Plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, dass unfreiwillig zu einem Gesundheitsschaden führt, wobei die Merkmale “plötzlich”, “von außen” und “unfreiwillig” eine wichtige Rolle bei der Bewertung spielen, ob es sich um einen Unfall handelt.

Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.

Krankheiten gelten nicht als Unfallereignis und sind nicht versichert.

Wie hoch ist die Versicherungssteuer?

Die Versicherungssteuer für die Unfallversicherung beträgt 19 Prozent. Eine Ausnahme bildet die Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr, hier beläuft sich der Steuersatz auf 3,80 Prozent.

Können die Beiträge zur Unfallversicherung steuerlich abgesetzt werden?

Da eine klassische Unfallversicherung für alle Unfälle Versicherungsschutz bietet – sowohl berufliche, als auch außerberufliche – können die Beiträge zu 50 Prozent als Sonderausgaben (§10 Absatz 1 Nummer 3a i. V. mit Absatz 4 und 4a EStG) und zu 50 Prozent als Werbungskosten (§9 Absatz 1 Satz1 EStG) geltend gemacht werden.

Werden gezahlte Leistungen versteuert?

Eine kapitalisierte Leistung, wie beispielsweise eine einmalige Entschädigungszahlung aufgrund einer Invalidität aus der Unfallversicherung, ist nicht steuerpflichtig. Handelt es sich aber um eine Todesfall-Leistung, dann unterliegt sie der Erbschaftssteuer. Aufgrund sehr hoher Freibeträge ist der steuerliche Anteil vergleichsweise gering und kann sogar ganz entfallen. Das ist aber abhängig vom Verwandtschaftsgrad. Steuerfrei ist sie immer, wenn sie an den Versicherungsnehmer ausgezahlt wird. Das geschieht beispielsweise, wenn eine mitversicherte Person durch einen Unfall ums Leben kommt.

Anders sieht es aus, wenn es sich um eine wiederkehrende Leistung handelt, wie beispielsweise bei einer Unfallrente. Hier ist der jeweilige Ertragsanteil steuerpflichtig und muss in der Anlage SO angegeben werden. Beim Ertragsanteil handelt es sich um eine Rechengröße, die umso größer ist, je jünger der Rentenberechtigte bei seinem erstmaligen Bezug der Unfallrenten ist.

Eine Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr (UPR) wird bei Ablauf oder vorzeitiger Kündigung wie eine Kapitallebensversicherung besteuert, das heißt, von der Ablaufleistung, bzw. dem Rückkaufswert werden die geleisteten Beiträge abgezogen und die sich daraus ergebende Summe unterliegt der Einkommensteuer. Sofern eine Mindestlaufzeit von zwölf Jahren vorliegt und der Auszahlungszeitpunkt nach der Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherungsnehmers liegt, ist nur die Hälfte des Ertrags steuerpflichtig.

Die Auszahlungen aus älteren Verträgen einer Unfallversicherung, die bereits vor dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden und deren wirtschaftlicher Beginn spätestens im März 2005 erfolgte, sind nach wie vor steuerfrei, sofern auch hier eine Mindestvertragslaufzeit von zwölf Jahren vorliegt und darüber hinaus eine Beitragszahlungsdauer von mindestens fünf Jahren eingehalten wurde.