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GDV Muster-Versicherungsbedingungen AUB99:
§2.6 Todesfallleistung
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
2.6.1 Voraussetzungen für die Leistung:
Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres gestorben.
Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 7.5 weisen wir hin.
2.6.2 Höhe der Leistung:
Die Todesfalleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt.
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