GDV Muster-Versicherungsbedingungen AUB99:

§2.6 Todesfallleistung

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:

2.6.1 Voraussetzungen für die Leistung:

Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres gestorben.

Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 7.5 weisen wir hin.

2.6.2 Höhe der Leistung:

Die Todesfalleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt.



 
 
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