Geschichte der Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung war der zweite Baustein der Gesetzlichen Sozialversicherung, wie wir sie heute kennen und besteht bereits seit 1884. Am 6. Juli 1884 beschloss der Reichstag das Unfallversicherungsgesetz, dass ab dem 1. Oktober 1885 in Kraft trat. Zu den ursprünglichen Leistungen zählte

  • die medizinische Heilbehandlung bei Betriebsunfällen
  • die Zahlung von Unfallrenten ab der 14. Woche, deren Höhe von jeweiligen Einkommen des Versicherten abhängig war und
  • die Verhütung von Unfällen, wobei die Unfallopfer nicht in der Beweispflicht waren

Die Anfänge der gesetzlichen Unfallversicherung

Der Reichskanzler Otto von Bismarck wird häufig auch als der “Vater der Deutschen Sozialversicherung” bezeichnet. Er riet dem deutschen Kaiser Wilhelm I 1881, aufgrund des wachsenden Einflusses der Sozialdemokratie seine Auffassung dem Reichstag vorzutragen, Gesetze zur finanziellen Absicherung von Arbeitern gegen Krankheit, Unfall und Invalidität sowie eine Versorgung für das Alter zu beschließen.

Am 17. November 1881 wurde die “Kaiserliche Botschaft” im Reichstag verlesen. Schrittweise wurden verschiedene Gesetze beschlossen. Das Unfallversicherungsgesetz ist eines davon und hat trotz zahlreichen Änderungen in seinen wesentlichen Bestandteilen bis heute Gültigkeit:

  • Schutz des Versicherten und seiner Familie vor den Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
  • Beitragsfinanzierung durch Umlageverfahren allein durch die Unternehmer und die damit verbundene Ablösung der Unternehmerhaftung
  • der ganzheitliche Ansatz Prävention, Rehabilitation und Entschädigungen aus einer Hand

Das Siebte Buch des Sozialgesetzbuches

Eine wesentliche Neuerung in der Geschichte der gesetzlichen Unfallversicherung ist das Siebte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII), das am 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist. Das SGB VII ersetzt somit die Vorschriften des seit fast 100 Jahren geltenden Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung.