Nicht versicherbare Personen Unfallversicherung:
Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind:
Dauernd pflegebedürftige Personen sowie Geisteskranke.
Der Versicherungsschutz erlischt, sobald Sie im Sinne von § 3, I AUB nicht mehr versicherbar sind, also zu den o.g. Personengruppen gehören. Gleichzeitig endet die Versicherung.
Der für dauernd pflegebedürftige Personen sowie Geisteskranke seit Vertragsabschluss bzw. Eintritt der Versicherungsunfähigkeit entrichtete Beitrag wird von der Versicherung zurückgezahlt.
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