Gesetzliche Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) bietet nur einen sehr geringen Leistungsumfang. In vielen Fällen zahlt sie nur wenig oder auch gar nicht. Der gewohnte Lebensstandard kann dann zum Beispiel nach einem Unfall nicht mehr beibehalten werden.
Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung:
die GUV zahlt nur für Unfälle im Zusammenhang mit dem Beruf bzw. dem Besuch eines Kindergartens/-horts oder einer Schule einschließlich des direkten Hin- und Rückwegs.
Versicherungsschutz besteht nur im Inland (mit Ausnahme von Dienstreisen)
die Leistung ist abhängig vom Einkommen in den letzten zwölf Monaten
Rente gibt es erst, wenn die Erwerbsfähigkeit um mindestens
20 % vermindert ist und die Minderung länger als 26 Wochen andauert
bei 100 % Erwerbsunfähigkeit (Vollrente) gibt es von der GUV maximal zwei Drittel des Jahresverdienstes. Die Rente kann auch wieder entzogen werden, wenn sich der gesundheitliche Zustand bessert
Hausfrauen, Hausmänner, Unternehmer, Freiberufler und Kinder, die noch nicht in den Hort/Kindergarten gehen, bekommen gar nichts.
Bei den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand sind rund 28 Millionen Menschen versichert. Davon rund 18 Millionen Kinder in Tageseinrichtungen, Schüler und Studierende im Bereich der Schüler-Unfallversicherung; rund 5 Millionen Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes sowie Haushaltshilfen; desweiteren 4 Millionen Personen außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses die im Interesse des Allgemeinen Wohles tätig werden, wie z.B. Freiwillige Helfer in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen und im Zivilschutz, Personen, die bei Unglücksfällen oder allgemeiner Not Hilfe leisten, Blut- und Organspender sowie für den Bund, Land oder eine Gemeinde ehrenamtlich Tätige und Zeugen. Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen auch häusliche Pflegende und weitere Personen aus sozialstaatlichen Gründen.
Versichert sind:
alle Beschäftigten ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit und Einkommenshöhe bei ständiger oder nur vorübergehender Tätigkeit,
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung und Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen der Rehabilitation,
Personen bei rechtlich vorgeschriebenen Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen vor Aufnahme oder nach Beendigung einer versicherten Tätigkeit,
behinderte Menschen in Werkstätten für behinderte Menschen,
Personen, die während einer gesetzlich angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund strafrichterlicher, staatsanwaltlicher oder jugendbehördlicher Anordnung wie Beschäftigte tätig werden,
Personen, die zugunsten eines Unternehmens wie Beschäftigte tätig werden, ohne dass zu diesem Unternehmen ein Beschäftigungsverhältnis besteht.
|